Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1-4 GewO. Aus diesem Grund sind Gewerbean-, -um- und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eines bereits existierenden Gewerbes in Verden (Aller) beginnt, muss dies der Stadtverwaltung Verden (Aller) anzeigen. Zudem muss das Gewerbe z. B. bei einer Sitzverlegung (innerhalb des Stadtgebiets) oder einer Tätigkeitserweiterung umgemeldet werden. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine Gewerbeabmeldung zu veranlassen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich um Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) oder eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä.). Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.
Eine Gewerbeanzeige erfolgt schriftlich, online oder persönlich im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Verden (Aller).
- Für die persönliche Abgabe einer Gewerbeanzeige ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
- Es gibt auch die Möglichkeit die Gewerbeanzeige schriftlich einzureichen. Hierfür senden Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausdruck (siehe Rubrik unten: "Dokumente") mit einer Ausweiskopie an das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller).
- Zudem gibt es die Möglichkeit die Gewerbeanzeige online einzureichen über den unten aufgeführten Link.
Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ggf. Aufenthaltsgestattung
- Erlaubnis bzw. Handwerkskarte bei einem Makler-, Baubetreuer-, Gaststätten-, Spielhallen- oder Handwerksgewerbe.
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Kopie des Gründervertrags bei Personengesellschaften und juristischen Personen
- ggf. können je nach Gewerbefall weitere Unterlagen notwendig sein
Verwaltungsgebühr:
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Einzelunternehmen: |
26,00 € |
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Personengesellschaften: |
26,00 € pro Gesellschafter |
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Juristische Personen: |
26,00 € |
Wir bevorzugen Kartenzahlungen: Um den Ablauf zu erleichtern und Wartezeiten zu minimieren, bitten wir Sie, wenn möglich, per Karte zu bezahlen.
Kann eine solche Erlaubnis bzw. Handwerkskarte nicht vorgelegt werden, so wird die Anzeige entgegengenommen, jedoch wird der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beginn ohne entsprechende Genehmigung unzulässig ist. Dies wird auf der Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung deutlich sichtbar vermerkt.
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Besonderheiten/spezielle Gewerbetreibende:
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist dabei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Ausländer angezeigt, ist dabei die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung verlangt.
Bei Anzeige einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen.
Bei Anzeige einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Ist die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen, wird sie als "i.G. - in Gründung" angemeldet. Dabei sind der Gesellschaftervertrag und das Gründungsprotokoll vorzulegen.
Antragstellung der jeweiligen Erlaubnisse bei den entsprechenden Behörden z.B.
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Handwerk: |
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Versicherungsvermittlung: |
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Gaststättenerlaubnisse: |
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Makler/Baubetreuer: |
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Spielgeräteaufstellung: |
Beantragung von Fördermitteln bei der Arbeitsagentur oder beim Landkreis Verden, Abteilung Wirtschaftsförderung unter Tel. 04231/15-428
Informationen für Existenzgründer im Handwerk im Starter-Shop der Handwerkskammer Lüneburg-Stade oder unter Tel. 04131/712-160
Die Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes (kann selbstverständlich aber auch unmittelbar vor Beginn erfolgen) vorzunehmen.