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Gewerbeanzeigen: Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
Die Gewerbeanzeigen: Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1-4 GewO. Aus diesem Grund sind Gewerbean-, -um- und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eines bereits existierenden Gewerbes in Verden (Aller) beginnt, muss dies der Stadtverwaltung Verden (Aller) mit einer Gewerbeanmeldung anzeigen. Zudem muss das Gewerbe z. B. bei einer Sitzverlegung (innerhalb des Stadtgebiets) oder einer Tätigkeitserweiterung umgemeldet werden. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine Gewerbeabmeldung zu veranlassen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich um Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) oder eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä.). Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.
Eine Gewerbeanzeige erfolgt schriftlich, online oder persönlich im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Verden (Aller):
- Für die persönliche Abgabe einer Gewerbeanzeige ist eine Terminvereinbarung erforderlich (siehe notwendige Unterlagen)
- Es gibt auch die Möglichkeit die Gewerbeanzeige schriftlich einzureichen. Hierfür senden Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausdruck (siehe Rubrik: "Dokumente") mit einer Ausweiskopie und den weiteren unten aufgeführten Unterlagen an das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller)
- Des Weiteren gibt es die Möglichkeit die Gewerbeanzeige online einzureichen (siehe Rubrik: "Links")
Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Verwaltungsgebühr für:
- Einzelunternehmen: i. H. v. 26,00 €
- Personengesellschaften: i. H. v. 26,00 € pro Gesellschafter
- Juristische Personen: i. H. v. 26,00 €
- Erlaubnis bzw. Handwerkskarte (z. B. bei einem Makler-, Baubetreuer-, Gaststätten-, Spielhallen- oder Handwerksgewerbe)
Kann eine solche Erlaubnis bzw. Handwerkskarte nicht vorgelegt werden, so wird die Anzeige entgegengenommen, jedoch wird der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beginn ohne entsprechende Genehmigung unzulässig ist. Dies wird auf der Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung deutlich sichtbar vermerkt.
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Kopie des Gesellschafter- oder Gründungsvertrags bei Personengesellschaften und juristischen Personen
- ACHTUNG: ggf. können je nach Gewerbefall weitere Unterlagen notwendig sein
Minderjährige Gewerbetreibende:
- Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist dabei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.
Antragstellung der jeweiligen Erlaubnisse bei den entsprechenden Behörden z.B.
| Handwerk: | Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade |
| Versicherungsvermittlung: | Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade |
| Gaststättenerlaubnisse: | Stadt Verden (Aller) Bürgerbüro |
| Makler/Baubetreuer: | Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade |
| Spielgeräteaufstellung: | Stadt Verden (Aller) Frau Schünemann |
- Beantragung von Fördermitteln bei der Arbeitsagentur oder beim Landkreis Verden, Abteilung Wirtschaftsförderung unter Tel. 04231/15-428
- Informationen für Existenzgründer im Handwerk im Starter-Shop der Handwerkskammer Lüneburg-Stade oder unter Tel. 04131/712-160
Eine interne Beratung unserseits kann nicht erfolgen. Bitte richten Sie Ihre Anfragen diesbezüglich an die jeweiligen Beratungsstellen.