Schiedsamt
Einige Länder haben in ihren Gesetzen geregelt, dass bei bestimmten Streitigkeiten vor einem gerichtlichen Verfahren ein Verfahren vor einem Schiedsamt stattfinden muss. Den Erlass solcher Gesetze ermöglicht § 15a EGZPO für die dort genannten zivilrechtlichen Streitigkeiten.
Für Privatklagen in Strafsachen ist in § 380 StPO ebenfalls ein Verfahren vor einem Schiedsamt als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage festgelegt.
In Niedersachsen sind Schiedsämter seit 1990 gemäß dem Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter von den Gemeinden einzurichten. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden durch Schiedspersonen wahrgenommen. Diese müssen mindestens 30 Jahre alt sein. Sie werden vom Rat der Stadt für eine Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Direktor des zuständigen Amtsgerichts bestätigt und verpflichtet. Die Schiedspersonen sind unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit üben sie ehrenamtlich aus. Zu Beginn und auch während ihrer Amtszeit nehmen sie an Schulungen teil.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Zuständige Schiedspersonen für die Stadt Verden