Unter Zerlegungsvermessung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke.
Soll eine Teilfläche für sich eigenständig in den öffentlichen Büchern (Liegenschaftskataster, Grundbuch) nachgewiesen werden, ist das bestehende Flurstück entsprechend zu zerlegen (teilen).
Eine Flurstücksteilung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen.
Wenn eine Teilfläche verkauft werden soll, ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien dazu einen notariell beurkundeten Vertrag abschließen, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschieben werden kann.
Im Zuge einer Zerlegungsvermessung werden durch eine örtliche Vermessung:
- bestehende Flurstücksgrenzen festgestellt und
- neue Flurstücksgrenzen festgelegt und auf Antrag mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).
Den Beteiligten (Grundstückseigentümer, Erwerber und Grundstücksnachbarn) wird in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Danach werden den Beteiligten die Grenzfeststellung und Abmarkung mündlich und /oder schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Anhörung und Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung sind Verwaltungsakte, die in einem Amtlichen Grenzdokument dokumentiert werden.
Neue Flurstücksgrenzen können auch durch eine Sonderung gebildet werden. In diesem Fall wird keine örtliche Vermessung durchgeführt. Dazu ist es aber erforderlich, dass die Lage der neuen Flurstücksgrenze eindeutig vorgegeben wird und das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann.
Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung oder der Sonderung werden die Ergebnisse der Vermessung (Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das amtliche Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch) eingetragen. Die zerlegten Teilflächen sind jetzt eigenständige Flurstücke.
Umschreibungen im Grundbuch können jetzt erfolgen.