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Zerlegungsvermessung

Allgemeine Informationen

Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.

Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.

Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Das zuständige Katasteramt erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab beraten lassen.

Was ist eine Zerlegungsvermessung? - Video

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen erhalten Sie von den Ansprechpartnern beim Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer  oder erbbauberechtigt ist:

  • Formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Flurstückseigentümerin/ Flurstückseigentümer oder eine erbbauberechtigte Person.

Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Kostenträgerin bzw. Kostenträger ist:

  • Formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten.
Welche Gebühren fallen an?

Für die Zerlegungsvermessung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster werden Gebühren gemäß der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die Beteiligten zu laden.

Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster beträgt die Rechtsbehelfsfrist für die Beteiligten einen Monat.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst:  Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt   

Was sollte ich noch wissen?

Es ist übrigens unerheblich, ob das Katasteramt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit den Vermessungsarbeiten beauftragt wird. Beide wenden als amtliche Vermessungsstelle die gleiche Kostenordnung an.

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