Waffenbesitzkarte:
Für den Erwerb und Besitz von Waffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Die Waffenbesitzkarte kann auch von Schießsport treibenden Vereinen beantragt werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur bei einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Kleiner Waffenschein:
Den "Kleinen Waffenschein" gibt es seit dem 1. April 2003. Er berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit. Diese Waffen müssen mit einem „PTB-Zeichen“ versehen sein.
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Das Führen derartiger Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.) ist generell verboten.