Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für das "passive Wahlrecht" erfüllen (d. h., dass sie wählbar sind und keine Ausschlussgründe vorliegen).
Inhaltsbereich
Wählbarkeitsbescheinigung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Wählbarkeitsbescheinigung wird von der Behörde ausgestellt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Für das Stadtgebiet Verden (Aller) wird die Wählbarkeitsbescheinigung durch das Bürgerbüro ausgestellt.
Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Sie können während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros persönlich vorsprechen. Eine telefonische Terminvereinbarung wird jedoch empfohlen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Wählbarkeitsbescheinigung wird durch das Bürgerbüro direkt ausgestellt, es wird daher lediglich ein Ausweisdokument zur Identifikation benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Ausstellen der Wählbarkeitsbescheinigung werden keine Gebühren erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Wählbarkeitsbescheinigung muss mit dem jeweiligen Wahlvorschlag beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden. Ein Nachreichen der Wählbarkeitsbescheinigung ist nur bis Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung des Wahlvorschlags möglich. Die Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge werden durch die Stadt Verden (Aller) öffentlich bekannt gegeben.
Rechtsgrundlage
§ 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
Was sollte ich noch wissen?
Die Beantragung und Abholung einer Wählbarkeitsbescheinigung für eine andere Person ist möglich. Die Bevollmächtigung ist jedoch schriftlich nachzuweisen.
Oben genannte Informationen beziehen sich auf die Kommunalwahl am 13.09.2026 sowie die damit verbundenen Wahlen. Für weiter in der Zukunft liegende Wahlen können noch keine Wählbarkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.