Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt.
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Ansprechpartner/in
Bürgerbüro![]() | |
Ritterstraße 10 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 12-385 Telefax: 04231 12-205 E-Mail: buergerbuero@verden.de | |
Das Team rund um die Themen Einwohnermeldewesen und Gewerberecht ist zu folgenden Zeiten für Sie da: montags bis mittwochs 08.00 Uhr - 16.00 Uhr donnerstags 08.00 Uhr - 18.00 Uhr freitags 08.00 Uhr - 12.30 Uhr Das Bürgerbüro finden Sie im Rathaus Ritterstraße, Ritterstraße 10, Zimmer R139 Für das Standesamt gelten folgende Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Das Standesamt finden Sie im Rathaus Ritterstraße, Ritterstraße 10, Zimmer R128 und R129. Das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller) besteht aus den Bereichen Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt und Standesamt. |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- Reisegewerbekarte der antragstellenden Person
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.