Die Reinigungspflicht ergibt sich aus § 52 Nds. Straßengesetz. Danach sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortlage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. Die Straßenreinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unkraut und Unrat sowie die Beseitigung von Schnee und Eis ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln.
Da die Stadt Verden (Aller) nicht alle Straßen im Stadtgebiet selbst reinigt, sind, entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt, die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke reinigungspflichtig.
Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen muss die Straßenreinigung einmal wöchentlich in folgendem Umfang durchgeführt werden:
- die Fahrbahn bis zur Straßenmitte (bei vorhandenem Wendehammer bis zu seiner Mitte)
- die Gehwege
- die Gossen
- die Parkspuren
Bei der Straßenreinigung ist auf folgendes zu achten:
- Die Reinigungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind
- Schmutz, Laub, Unkraut und Unrat darf nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben, Straßeneinläufe oder Kanalschächte der Straßenkanalisation gekehrt und auch nicht auf Grün- und Seitenstreifen oder in die "freie Landschaft" entsorgt werden.
- Die Reinigungspflicht der Eigentümer besteht auch für solche Grundstücke die durch Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen von den Gehwegen getrennt sind oder bei denen die Gehwege durch solche Teile des Straßenkörpers von den Fahrbahnen getrennt sind.
- Sofern im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung, etwa durch starken Laubfall, Tiere, Bauarbeiten o. ä. eintritt, ist die Reinigung unverzüglich vorzunehmen.