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Reisegewerbekarte

Allgemeine Informationen

Sie möchten von Verden aus ein Reisegewerbe betreiben?

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren selbständig an- und verkauft bzw. anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt), Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.

Das Reisesgewerbe ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).

An wen muss ich mich wenden?

Bürgerbüro der Stadt Verden, wenn Sie dort gemeldet sind oder der Betrieb dort seinen Sitz haben wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis der Belegart O
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • gegebenenfalls Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (soweit Sie bereits selbstständig tätig waren)
Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

Rechtsgrundlage
  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

Anträge / Formulare
  • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
 

Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

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