Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind bei Bauvorhaben und in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, z.B. im Rahmen der Umsetzung einer Planung, sind vorrangig zu vermeiden, auszugleichen oder an anderer Stelle zu ersetzen (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), §§ 13 bis 19).
Das Grundprinzip der Eingriffsregelung ist es, den Zustand eines betrachteten Gebiets vor und nach der Planung zu bewerten und gegenüberzustellen. Auf diese Weise kann der zu erwartende "Wertverlust" ermittelt werden.
Die Ermittlung, Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der geplanten Eingriffe erfolgt schutzgutbezogen mit Hilfe von Wertstufen.
Schutzgüter:
- Schutzgut Mensch
- Schutzgut Arten und Biotope (Lebensräume für Tiere und Pflanzen)
- Schutzgut Boden
- Schutzgut Wasser (und Grundwasser)
- Schutzgut Klima und Luft
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
- Werden Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, ist die Entwicklung möglichst der gleichen Biotope in gleicher Ausprägung an anderer Stelle erforderlich.
- Bei der Umwandlung von Wäldern sind Ersatzaufforstungen vorzunehmen.
- Als Ausgleich für die Versiegelung von Boden ist die Entsiegelung in der entsprechenden Flächengröße an anderer Stelle, falls das nicht möglich ist, die Aus-der-Nutzung-nahme des entsprechenden Bodentyps in entsprechender Größe erforderlich.
Die Stadt Verden ist Eigentümerin des überwiegenden Anteils der für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen. Sie setzt die in den Bebauungsplänen festgesetzten Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft um.