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Kfz-Steuerbefreiung / -ermäßigung


Allgemeine Informationen

Sie möchten die Befreiung bzw. Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen? Dazu benötigen Sie ein gültiges Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis. Dieses erhalten Sie auf Antrag vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie oder einer seiner Außenstellen, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören: 

  • Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos ( Merkzeichen Gl ) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.
  • Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und dessen Außenstellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Die Beantragung der Beiblätter kann formlos erfolgen.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Sollten Sie noch Fragen zum Thema "Befreiung/Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer und Ausgabe entsprechender Beiblätter" haben, können Sie uns über folgendes Kontaktformular erreichen.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 24.09.2012


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