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Sterbeurkunde


Ansprechpartner/in bei der Stadt Verden (Aller)
Herr Reinhard Lutter vCard Standort anzeigen
Rathaus Ritterstraße
Ritterstraße 10
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 12-263
Fax: 04231 12-205
E-Mail:

Frau Silke Pehling vCard Standort anzeigen
Rathaus Ritterstraße, Zimmer 119
Ritterstraße 10
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 12-260
Fax: 04231 12-205
E-Mail:


Allgemeine Informationen

Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.

Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  1. das Familienhaupt,
  2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.

Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind dem zuständigen Standesamt vorzulegen. Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt das jeweilige Standesamt. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Eine Sterbeurkunde ist beim Standesamt des Ortes erhältlich, in dem der Tod beurkundet wurde. Wurde der Tod in Verden beurkundet, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro - Bereich Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ist ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben, so werden Sie in der Regel vom Krankenhauspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.

Rechtsgrundlage


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