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Kirchenein- und -austritt


Ansprechpartner/in bei der Stadt Verden (Aller)
Herr Reinhard Lutter vCard Standort anzeigen
Rathaus Ritterstraße
Ritterstraße 10
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 12-263
Fax: 04231 12-205
E-Mail:

Frau Silke Pehling vCard Standort anzeigen
Rathaus Ritterstraße, Zimmer 119
Ritterstraße 10
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 12-260
Fax: 04231 12-205
E-Mail:


Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Verdener Bürger aus der Kirche austreten möchten, können Sie dies im Standesamt der Stadt Verden.

Voraussetzung für den Austritt aus der Kirche ist die Vollendung des 14. Lebensjahres. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Die Austrittserklärung muß persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt erfolgt über die Kirchengemeinde, der Sie beitreten möchten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Verden haben und aus der Kirche austreten wollen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro - Bereich Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung
  • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 25,- Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Mit der Beurkundung des Kirchenein- oder -austritts können Sie die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Damit ein Kirchenein- oder -austritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2011 berücksichtigt werden kann, ist dieser auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 (die auch für das Jahr 2011 gültig ist) oder der Ersatzbescheinigung 2011 durch Ihr Wohnsitzfinanzamt zu vermerken.

Bitte wenden Sie sich zur Änderung des Lohnsteuerkarteneintrags an das Finanzamt.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Finanzministerium; aktualisiert am 12.01.2012


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