Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb einer Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Von der Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Gewerbeummeldung ist nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht insbesondere der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebene Anzeigevordrucke zu verwenden.
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikels 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR)erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Text aktualisiert durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 30.06.2011